Navigation auf uzh.ch

Suche

Career Services der Universität Zürich

Arbeitszeugnis

Aus Sicht der meisten Arbeitgeber in der Schweiz wird dem Arbeitszeugnis im Selektionsprozess eine relativ hohe Bedeutung beigemessen. Es gibt Auskunft über die beruflichen und persönlichen Qualifikationen der Kandidaten und wird deshalb nebst den Diplomen gerne als Entscheidungshilfe beigezogen, ob jemand zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden soll oder nicht.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmende jederzeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das Auskunft gibt über die Art und Dauer der Anstellung, die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmenden. Dabei ist das Verwenden einer „Geheimsprache“ (Codes, Codierung) in der Schweiz gesetzeswidrig. Gleichzeitig sind viele Vorgesetzte kleinerer Unternehmen ungeübt im Verfassen von Arbeitszeugnissen und wieder andere vermuten hinter jeder Formulierung eine geheime Botschaft. Deshalb ist es im Interesse aller Beteiligter, offen und klar zu kommunizieren und somit Fehlerinterpretationen möglichst zu vermeiden.

Ein qualifiziertes Zeugnis (auch Vollzeugnis genannt) sollte folgende Punkte beinhalten:        

  • Personalien des Arbeitnehmeenden (Name, Geburtsdatum, Heimatort)
  • Name des Arbeitgebers
  • Beginn/Ende des Arbeitsverhältnisses (genaue Daten)
  • detaillierte Auflistung der Aufgaben und Tätigkeiten
  • Beschreibung der Position des Arbeitnehmenden (hierarchische Stellung, Beförderungen und Versetzungen)
  • aussagekräftige Bewertung von Leistung und Verhalten
  • Grund des Austritts
  •  rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers 

Diese Aussagen müssen wahr – klar – vollständig – wohlwollend sein.

Personalverantwortliche achten darauf, wie persönlich und wertschätzend ein Zeugnis geschrieben ist oder ob es nur Floskeln und Standardsätze enthält. Häufig (und insbesondere bei grossem Zeitdruck aufgrund von vielen Bewerbungen) wird ein Zeugnis von hinten nach vorne gelesen, das heisst, der Schlusssatz ist besonders wichtig. Dieser gibt Aufschluss darüber, wie ein Arbeitsverhältnis geendet hat, ob es zu einer Kündigung gekommen ist oder ob der Weggang des Arbeitnehmenden aufrichtig bedauert wird.

Ein Arbeitnehmender kann auch jederzeit und ohne Begründung ein sogenanntes Zwischenzeugnis verlangen. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn personelle Veränderungen (Führungswechsel) bevorstehen oder wenn der Arbeitnehmende selber einen Stellenwechsel vornehmen möchte. Ein Zwischenzeugnis unterschiedet sich vom Vollzeugnis einzig, dass nicht die Dauer, sondern nur der Beginn der Anstellung erwähnt wird. Ausserdem sollte daraus hervorgehen, dass das Arbeitsverhältnis immer noch (ungekündigt) andauert. Ein Zwischenzeugnis ist in der Gegenwartsform geschrieben.

Eine Arbeitsbestätigung enthält lediglich die Personalien, die Anstellungsdauer und die ausgeübten Funktionen. Leistungen und Verhalten werden darin nicht beurteilt. Eine Arbeitsbestätigung wird von Personalern oft so interpretiert, dass der frühere Arbeitgeber unzufrieden war bezüglich Leistung und Verhalten. Es ist also Zurückhaltung geboten beim Einfordern von Arbeitsbestätigungen.

Zudem hat ein Arbeitnehmer das Recht, ein Arbeitszeugnis zu korrigieren, d.h. Inhalte hinzuzufügen, die seiner Meinung nach fehlen und/oder neue Formulierungen vorzuschlagen. Am besten ist es, mit dem überarbeiteten Zeugnis zum Vorgesetzten zu gehen, denn die meisten Arbeitgeber haben nicht die Absicht, jemandem mit einem schlecht formulierten Zeugnis zu schaden. Wird man sich nicht einig, kann ein Arbeitszeugnis vor Arbeitsgericht angefochten werden. Dies ist jedoch meist eine emotionale und zeitintensive Angelegenheit und es empfiehlt sich, bilateral nach einer guten Lösung zu suchen.     

Weiterführende Informationen

Literatur-Tipps

Edi Class (2014), Das Arbeitszeugnis und seine Geheimcodes.

Irmtraud Bräunlich Keller, Gabriela Baumgartner (2013), Fair qualifiziert? Mitarbeitergespräche, Arbeitszeugnisse, Referenzen.